Liebe Mamis,
heute gehe ich noch einmal kurz auf die Pflichten des Unterhaltsverpflichteten ein.
Eine Auskunft zur Ermittlung eines Unterhaltsanspruchs kann alle zwei Jahre eingefordert werden. Der nicht-selbstständig tätige Pflichtige hat bezüglich seines Arbeitseinkommens die letzten 12 Gehaltsabrechnungen vorzulegen. Der selbstständig Tätige muss im Regelfall die Einkünfte aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit der zurück liegenden drei Jahre darlegen.
Übrigens unterliegt der Unterhaltsverpflichtete gegenüber minderjährigen Kindern einer Erwerbsobliegenheit. Das bedeutet, dass er oder sie z.B. dazu verpflichtet sein kann, einen Ortswechsel vorzunehmen. Gegebenenfalls kann auch ein Berufswechsel verlangt werden. Beides gilt dann, wenn der Regelunterhalt des minderjährigen Kindes (also 100 % der Düsseldorfer Tabelle) anderenfalls nicht gedeckt ist.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu gesagt, dass alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten ausgeschöpft und sogar berufsfremde Tätigkeiten unterhalb der gewohnten Lebensstellung aufgenommen werden müssen. Auch die Aufnahme einer Nebentätigkeit kann zu den Pflichten gehören.
Letztlich bedeutet das auch, dass der Unterhaltsverpflichtete nicht einfach seine Arbeitsstelle wechseln oder gar aufgeben darf. Die Umstände sind im Einzelfall genau zu prüfen.
Nächste Woche erwarten Sie Informationen zu dem Selbstbehalt der Unterhaltsverpflichteten und dem Mangelfall, wenn also nicht genug Einkommen vorhanden ist, um alle Unterhaltsberechtigten voll zu befriedigen.
Lassen Sie es sich gut gehen.
Samantha Klemm - Rechtsanwältin aus Wiesbaden











Kommentare