Liebe Mamis,
heute beschäftigen wir uns an dieser Stelle mit dem letzten Beitrag zu dem Thema Elterngeld, mit der Antragstellung.
Bitte denken Sie daran, dass es sich nicht um eine Leistung handelt, die Ihnen automatisch gewährt wird. Sie müssen das Elterngeld schriftlich beantragen. Zuständig für die Ausführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, also auch für die Bearbeitung Ihrer Anträge, sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen. Welche für Sie zuständig ist und ob dort ein Vordruck für den Antrag existiert, können Sie z.B. auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie in Erfahrung bringen.
Arbeiten Sie vor und suchen Sie bereits während der Schwangerschaft die notwendigen Unterlagen heraus, soweit diese bereits vorhanden sind. Sie werden nach der Geburt genug andere Dinge haben mit denen Sie sich beschäftigen müssen und wollen.
Grundsätzlich muss der Antrag nicht sofort nach der Geburt des Kindes gestellt werden. ABER: rückwirkende Zahlungen werden nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag eingegangen ist.
Will heißen: Ihr Kind ist am 01.03.2010 geboren. Sie haben den Antrag am 30.06.2010 ausgefüllt und er ist am 02.07.2010 bei der zuständigen Stelle eingegangen. Nun wird vom 01.07.2010 drei Monate in die Vergangenheit gezählt, also bis zum 01.04.2010. Elterngeld wird Ihnen entsprechend zum 01.04.2010 rückwirkend gewährt. Der Monat März 2010 wäre damit verschenkt.
Lassen Sie es sich gut gehen.
Samantha Klemm Rechtsanwältin aus Wiesbaden











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